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Was müssen wir vertraglich von unserem KI-Anbieter verlangen?

Kurz gesagt: Für den typischen Mittelständler ist das eine DSGVO-Frage, keine KI-VO-Frage. Der Grund steht in der Überschrift des Artikels, an dem fast alle „KI-Vertragschecklisten“ hängen: „Artikel 26 Pflichten der Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen“. Sämtliche Betreiberpflichten des Art. 26 setzen ein Hochrisiko-System voraus. Und selbst dort haben sie noch nicht begonnen: Rechtsdatenbanken schreiben über Art. 26 zwar „Geltung ab 02.08.2026“, dieser Vorspann steht aber ausdrücklich unter dem Vorbehalt des Art. 113. Nach Art. 113 Abs. 3 Buchst. c gelten die Kapitel-III-Abschnitte 1 bis 3 — dort stehen Art. 13 (Betriebsanleitung) und Art. 26 — erst ab dem 2. Dezember 2027 für Anhang-III-Systeme und ab dem 2. August 2028 für Anhang-I-Systeme. Wer also ChatGPT, Copilot oder ein SaaS-Werkzeug ohne Anhang-III-Zweck einsetzt, dem gibt die KI-VO für den Anbietervertrag derzeit keine Pflichtinhalte vor. Was der Vertrag regeln muss, regelt das Datenschutzrecht: Art. 28 DSGVO, sobald der Anbieter personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag verarbeitet.

Warum Art. 26 nicht Ihr Artikel ist

Art. 3 Nr. 4 KI-VO definiert den Betreiber als „eine natürliche oder juristische Person … die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet“. Wer ChatGPT im Haus einsetzt, ist danach Betreiber — das ist unstreitig und wird oft als Beleg dafür gelesen, dass „die Betreiberpflichten“ gelten. Der Schluss ist zu schnell. Die Pflichten des Art. 26 stehen unter einer Überschrift, die den Anwendungsbereich mitliefert: sie gelten für Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen. Kein Anhang-III-Zweck, kein Art. 26.

Der Stichtag, den fast niemand nennt

Art. 113 Abs. 3 Buchst. c KI-VO in der Fassung des Digital Omnibus lautet wörtlich: „Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3, mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 5, gelten ab dem: i) 2. Dezember 2027 in Bezug auf KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III als hochriskant eingestuft sind, und ii) 2. August 2028 in Bezug auf KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I als hochriskant eingestuft sind.“ Art. 26 steht in Kapitel III Abschnitt 3, Art. 13 in Abschnitt 2. Beide sind damit verschoben — auch für Unternehmen, die tatsächlich ein Hochrisiko-System betreiben.

Die einzige Vorschrift der KI-VO, die Vertragsinhalte vorschreibt

Art. 25 Abs. 4 verlangt eine schriftliche Vereinbarung über Informationen, Fähigkeiten und technischen Zugang — zwischen dem Anbieter eines Hochrisiko-Systems und dessen Zulieferern. Sie richtet sich nicht an Sie als Betreiber, und sie steht ebenfalls in Kapitel III Abschnitt 3, teilt also die Daten oben.

Was die KI-VO Ihnen unabhängig vom Vertrag abverlangt

Art. 4 (KI-Kompetenz), seit dem 2. Februar 2025. Seit dem Digital Omnibus in abgeschwächter Fassung: Anbieter und Betreiber ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals zu unterstützen. Die Verordnung stellt ausdrücklich klar, dass daraus keine Pflicht folgt, für irgendeine Person ein bestimmtes Kompetenzniveau zu garantieren. Viele Leitfäden schreiben hier noch „sicherstellen“ — das ist die überholte Fassung.

Art. 50 Abs. 3 und 4 (Transparenz), seit dem 2. August 2026. Art. 50 steht in Kapitel IV und ist von der Verschiebung nicht erfasst. Wichtig für die Rollenfrage: Art. 50 Abs. 1 und Abs. 2 richten sich an den Anbieter des Systems, nicht an Sie; Abs. 3 und Abs. 4 richten sich an den Betreiber.

Was in den Vertrag gehört

Sobald Ihr KI-Anbieter personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag verarbeitet, greift Art. 28 DSGVO mit seinen Pflichtinhalten. Das ist die Prüfung, die sich für den Mittelstand heute tatsächlich stellt — und der Grund, warum die verbreiteten „AI-Act-Vertragschecklisten“ für die meisten Leser eine Frage beantworten, die sich noch nicht stellt.

Häufige Fragen

Gilt Art. 26 KI-VO für uns, wenn wir ChatGPT im Unternehmen nutzen?

Nein, solange kein Hochrisiko-System im Sinne des Anhangs III vorliegt. Die Überschrift des Art. 26 begrenzt seinen Anwendungsbereich ausdrücklich auf Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen.

Warum steht bei Art. 26 „Geltung ab 02.08.2026“?

Dieser Vorspann der Rechtsdatenbanken steht unter dem Vorbehalt des Art. 113. Nach Art. 113 Abs. 3 Buchst. c gelten die Kapitel-III-Abschnitte 1 bis 3 erst ab dem 2. Dezember 2027 (Anhang III) bzw. dem 2. August 2028 (Anhang I).

Brauchen wir dann gar keinen KI-Vertrag?

Sie brauchen einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO, sobald der Anbieter personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag verarbeitet. Die KI-VO gibt dem Vertrag für Nicht-Hochrisiko-Einsätze derzeit nichts vor.

Muss ich als Betreiber den KI-Hinweis nach Art. 50 geben?

Art. 50 Abs. 1 und Abs. 2 richten sich an den Anbieter des Systems. Eigene Pflichten des Betreibers können sich aus Art. 50 Abs. 3 und Abs. 4 ergeben — etwa bei Emotionserkennung oder bei veröffentlichten Deepfakes.

KI Akte ist Software, keine Rechtsberatung. Diese Seite erklärt die allgemeine Rechtslage und beurteilt keinen Einzelfall. Ob ein von Ihnen eingesetztes System einen Anhang-III-Zweck verfolgt — Bewerber-Screening und Bonitätsprüfung sind die häufigsten Fälle im Mittelstand — ist eine Einzelfallfrage für Ihre Rechtsberatung.

Quellen: Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO), Art. 3 Nr. 4, Art. 4, Art. 13, Art. 25, Art. 26, Art. 50, Art. 113, Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus), Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 28

Primärquellen: Verordnung (EU) 2024/1689 auf EUR-Lex · Digital Omnibus, Verordnung (EU) 2026/1744 · Bundesnetzagentur — KI-Verordnung