Macht unser eigenes Logo auf dem Chatbot uns zum Anbieter?
Kurz gesagt: Wenn Sie den Chatbot unverändert einbinden: nein. Die Hinweispflicht aus Art. 50 Abs. 1 trifft den Anbieter des Systems, nicht Sie als Betreiber. Das ist keine Auslegung von uns — die Bundesnetzagentur schreibt es in ihrer Leitlinie zu den Transparenzpflichten ausdrücklich: die Pflicht „gilt für Anbieter von KI-Systemen, die direkt mit Menschen interagieren“. Wenn Sie ihn unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer eigenen Marke anbieten, wird es unklar. Art. 3 Nr. 3 definiert als Anbieter, wer ein KI-System „unter eigenem Namen oder eigener Marke“ in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Ein Logo, ein eigener Produktname, ein Assistent, der wie Ihre eigene Entwicklung aussieht — ab wann das kippt, ist nicht geklärt. Und wir sagen es Ihnen nicht. Wir kennen keine Seite, die es sauber auflöst, und wir halten es für unehrlich, hier eine klare Zahl oder Grenze zu behaupten, die es nicht gibt.
Was feststeht
Art. 50 Abs. 1 richtet sich an den Anbieter. Das ist keine Auslegung, die wir uns zurechtgelegt haben: Die Bundesnetzagentur schreibt in ihrer Leitlinie zu den Transparenzpflichten, die Pflicht „gilt für Anbieter von KI-Systemen, die direkt mit Menschen interagieren“, und nennt Chatbots ausdrücklich als Beispiel. Wer einen fertigen Chatbot einbindet und ihn so laufen lässt, wie er geliefert wird, ist Betreiber nach Art. 3 Nr. 4 — und schuldet diesen Hinweis nicht selbst.
Ebenso fest steht die andere Richtung: Sie dürfen den Hinweis nicht entfernen. Wer die Offenlegung des Anbieters abschaltet, greift in genau die Pflicht ein, die ihn entlastet.
Was nicht feststeht
Art. 3 Nr. 3 definiert als Anbieter auch, wer ein KI-System „unter eigenem Namen oder eigener Marke“ in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Genau das tun viele Mittelständler, ohne es so zu nennen: Der Assistent heißt nicht „Vendor XY“, sondern trägt den Firmennamen, ein eigenes Icon, eine eigene Ansprache.
Ab wann das aus einem Betreiber einen Anbieter macht, ist nicht geklärt. Wir haben die deutschsprachigen Quellen dazu durchgesehen. Eine nennt es „den Ausnahmefall“ und verweist an einen Anwalt. Eine andere schreibt, man könne „in die Anbieterrolle hineinwachsen“. Die Leitlinie der Bundesnetzagentur behandelt die Frage der Marke nicht. Keine zieht eine Grenze — und das ist kein Versäumnis, sondern der ehrliche Stand.
Warum wir die Frage nicht für Sie entscheiden
Wir könnten hier ein sauberes „Nein, ein Logo genügt nicht“ hinschreiben. Es würde sich gut lesen und wäre die gefährliche Richtung des Irrtums: Es würde Ihnen sagen, Sie schulden nichts, während Ihre Marke Sie womöglich zum Anbieter gemacht hat — mit den Pflichten, die daran hängen.
Dazu kommt eine Offenlegung in eigener Sache. Der Normenindex, aus dem die KI Akte ihre Einstufungen ableitet, führt Art. 25 — den Umwandlungsmechanismus — mit niedriger Konfidenz; er fehlte bis zum 4. September 2026 sogar ganz. Art. 50 Abs. 1 steht dort als nicht abschließend verifiziert. Wir sagen das lieber, als es zu überspielen: An dieser Stelle ist unsere eigene Grundlage schwächer als der Satz wäre, den wir schreiben müssten.
Was Sie stattdessen tun können
Drei Dinge, die von der offenen Frage nicht abhängen. Erstens: Den Hinweis des Anbieters stehen lassen. Zweitens: Im Vertrag festhalten, wer die Transparenzpflicht erfüllt — das ist ohnehin die Frage, die Ihr Anbietervertrag beantworten sollte. Drittens: Die Entscheidung, unter welchem Namen der Assistent auftritt, bewusst treffen und datiert festhalten. Wenn jemand die Frage in zwei Jahren stellt, ist das der Unterschied zwischen einer Erinnerung und einem Beleg.
Häufige Fragen
Wir haben den Chatbot eines Anbieters eingebaut und nichts verändert. Müssen wir den KI-Hinweis anbringen?
Nach Art. 50 Abs. 1 trifft die Pflicht den Anbieter des Systems. Die Bundesnetzagentur nennt Chatbots ausdrücklich als Beispiel und adressiert die Pflicht an Anbieter. Praktisch heißt das: prüfen Sie, ob Ihr Anbieter den Hinweis liefert — und nehmen Sie ihn nicht weg.
Wir haben unser Logo darauf gesetzt und ihn „Mia“ genannt. Ändert das etwas?
Möglicherweise. Art. 3 Nr. 3 macht zum Anbieter, wer ein System „unter eigenem Namen oder eigener Marke“ in Betrieb nimmt. Ob ein Name und ein Logo dafür genügen, ist nicht abschließend geklärt. Wir kennen keine belastbare Quelle, die eine Grenze zieht, und ziehen deshalb selbst keine.
Warum sagen Sie es nicht einfach?
Weil ein sauberes „Nein“ hier in die gefährliche Richtung falsch wäre: Es würde Ihnen sagen, Sie schulden nichts, während Ihre Marke Sie womöglich zum Anbieter gemacht hat. Unser eigener Normenindex führt Art. 25 — den Umwandlungsmechanismus — mit niedriger Konfidenz und Art. 50 Abs. 1 als nicht abschließend verifiziert. Das schreiben wir hin, statt es zu überspielen.
Was können wir dann tun?
Drei Dinge, die ohne die offene Frage auskommen: den Hinweis des Anbieters stehen lassen; im Vertrag festhalten, wer die Transparenzpflicht erfüllt; und die Entscheidung, unter welchem Namen der Assistent auftritt, bewusst und datiert festhalten. Wenn die Frage später gestellt wird, ist das der Unterschied zwischen einer Erinnerung und einem Beleg.
Trifft uns Art. 50 überhaupt irgendwo?
Als Betreiber ja, aber nur über Abs. 3 und Abs. 4: Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung, Deepfakes und veröffentlichte KI-Texte zu Fragen von öffentlichem Interesse. Abs. 1 und Abs. 2 richten sich an den Anbieter.
Quellen: Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO), Art. 3 Nr. 3, Art. 3 Nr. 4, Art. 25, Art. 50 Abs. 1, Art. 50 Abs. 3, Art. 50 Abs. 4, Art. 113, Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus), Bundesnetzagentur, Leitlinie zu den Transparenzpflichten (Art. 50 KI-VO)
Primärquellen: Verordnung (EU) 2024/1689 auf EUR-Lex · Digital Omnibus, Verordnung (EU) 2026/1744 · Bundesnetzagentur — KI-Verordnung